Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 26.09. durch Beschluß das
LFischG geringfügig geändert, insbesondere § 39. Aus der Formulierung
„Im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind insbesondere verboten (…)
3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das
Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch &
Release)“ wurde „Im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind
insbesondere verboten (…) 3. das Fischen mit der Handangel, das nur auf
das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist.“. Einige
schließen daraus, daß jetzt das Zurücksetzen maßiger Fische erlaubt sei.
Tatsächlich hat sich aber nichts praktisch geändert. Man durfte
einerseits schon vorher maßige Fische zurücksetzen, die man aus
sachlichen Gründen (!) nicht verwerten wollte oder konnte. Und
andererseits darf man auch jetzt, nach der Änderung, nicht
ausschließlich mit dem Ziel des Zurücksetzens angeln. Allerdings schafft
die neue Formulierung mehr Rechtsklarheit. Außerdem wurden in § 44
Fischereiaufsichtsassistenten mit bestimmten Befugnissen ausgestattet.
Bedauerlich ist, daß die zahlreichen Vorschläge des LSFV zur
Verbesserung des Gesetzes ohne erkennbare Begründung nicht aufgenommen
worden sind. So können etwa Angler aus anderen Bundesländern in
Schleswig-Holstein angeln, wenn sie einen Fischereischein besitzen, der
nach ihrem Landesrecht gar nicht (mehr) gültig ist. Mit einem einzigen
Wort hätte man das klären können, aber das war offenbar nicht gewollt.
Quelle: LSFV-SH
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